Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Januar 2017

1.  Allgemeine Einkaufsbedingungen der Faircut cutting solutions GmbH & Co. KG

1.a. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, für alle von uns in Auftrag gegebenen Warenlieferungen und Leistungen sowie sonstige Vereinbarungen, die mit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Aufträgen getroffen werden.
1.b. Mit der Ausführung des Auftrages (erstmaliger Lieferung) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen als anerkannt und der Auftragnehmer erkennt diese auch für alle weiteren Lieferverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.c. In der gesamten Korrespondenz, die einen Auftrag betreffen, sind unsere Bestellnummern anzuführen. Dies gilt insbesondere für Lieferscheine und Rechnungen.
1.d. An uns gelegte Angebote, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
1.e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, so haben diese auf den Rechtsbestand der übrigen keinen Einfluss.

2. Bestellungen

2.a. Nur schriftlich erteilte Bestellungen haben Gültigkeit. Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.b. Ungeachtet von erstellten Angeboten ist nur der Inhalt unserer Bestellungen verbindlich.
2.c.Die Weitergabe unserer Aufträge als Ganzes oder teilweise an Dritte darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns zum ersatzlosen Widerruf dieses Auftrages, weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
2.d. Die Abtretung von Ansprüchen sowie die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen und berechtigt uns ebenfalls zum ersatzlosen Widerruf des Auftrages, weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
2.e. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.f. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Solange der Auftrag nicht durch die Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich angenommen wird, zustande gekommen ist, sind wir berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
2.g. Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.

3. Lieferung

3.a. Die angeführten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneinganges an dem benannten Bestimmungsort, ansonsten in unserem Hause. Bei Vereinbarung einer Liefer- oder Leistungsfrist beginnt diese mit dem Bestelltag zu laufen. Bei absehbarem Lieferverzug sind wir hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.b. Der Lieferant ist bei von ihm zu vertretenden Lieferterminüberschreitungen verpflichtet, das schnellste zur Verfügung stehende Transportmittel unbeschadet der in der Bestellung vorgeschriebenen Versandart zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Kosten für diesen Transport gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.c. Im Falle eines Lieferverzuges, welcher vom Lieferanten zu vertreten ist, sind wir berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück zu treten, ohne das eine Nachfrist gesetzt werden muss. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Vertrag mit Überschreitung des Termins aufgelöst, es sei denn, wir begehren binnen 14 Tagen die Erfüllung des Vertrages. Ist zudem innerhalb der Lieferfrist abzusehen (insbesondere aufgrund der Verständigung des Lieferanten), dass der Lieferant seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverlust und alle die damit zusammenhängenden nachteiligen Folgen abzuwenden.
3.d. Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung, wobei in diesen Fällen die Zahlungsfristen erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin beginnen.
3.e. Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, nach DAP (gemäß Incoterms 2010) an den benannten Bestimmungsort. Die Verpackung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Verpackungsnormen so zu wählen, dass ein beschädigungsfreie Lieferung gewährleistet ist.
3.f. Das Fristerfordernis für unsere Wareneingangsprüfung beträgt 60 Tage. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltslose Annahme der Ware.
3.g. Für versteckte Mängel, die bei der Abnahme oder Übernahme nicht erkennbar sind, beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis.

4. Qualität – Dokumentation

4.a Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der VDE/Verband Deutscher Elektrotechniker e.V. Vorschriften, den anerkannten neuesten Regeln und Normen der Technik sowie genauestens aus dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen.
4.b. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
4.c .Für Geräte, Instrumente, Anlagenteile bzw. Anlagen sind vollständige Wartungs-, Bedienungs- und Serviceanleitungen, sowie Herstellererklärung und/oder CE-Konformitätserklärungen ohne besondere Vorschreibung und ohne Mehrkosten in elektronischer Form und als Hardcopy mitzuliefern.

5. Liefer- und Leistungsverzug, Vertragsstrafe, Rücktritt

5.a. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind vom Lieferanten strikt einzuhalten. Der Lieferant hat diesbezüglich alle Vorsorge und Maßnahmen auf eigene Kosten zu setzen. Bei Verzug sind wir berechtigt, eine, vom Verschulden des Lieferanten und dem Nachweis eines Schadens unabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe von 1% des Gesamtbestellwertes pro begonnene Verzugswoche zu verlangen. Die Verpflichtung zur Vertragserfüllung bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.b. Die Verzugsstrafe ist mit 10% des Gesamtbestellwertes begrenzt.
5.c Treten wir vom Vertrag zurück, aus Gründen, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, sind wir berechtigt nebst sonstigen
Rechtsfolgen 10% des Gesamtbestellwertes als Vertragsstrafe zu fordern.
5.d. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens oder sonstiger Ansprüche bleibt uns neben oder anstelle der Vertragsstrafe vorbehalten.
5.e. Bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Lieferanten sind wir auch ohne Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Die Rechtsfolgen sind in diesem Fall die gleichen wie beim vom Lieferanten verschuldeten Verzug. Alle Kosten, die uns hierdurch entstehen, gehen ebenso zu Lasten des Lieferanten, dem wir diese in Abzug bringen bzw. in Rechnung stellen.

6. Preise und Zahlung

6.a. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen bestehen, Festpreise und somit bis zur vollständigen Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges laut Bestellung unveränderlich.
6.b. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen netto.
6.c. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung aufzuschieben. Die Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall mit der vollständigen Erledigung der Reklamation zu laufen, wobei ein vereinbarter Skontoanspruch bestehen bleibt.

7. Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

7.a. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.b. Für alle Lieferungen und Leistungen übernimmt der Lieferant volle Gewähr für die Frist von 18 Monaten nach Lieferung bzw. Inbetriebsetzung. Der Lieferant hat während dieser Frist auftretende Mängel über Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Alle mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport, Aus- und Einbaukosten, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer von Verbesserungsarbeiten bis zur erfolgreichen Mängelbehebung gehemmt. Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt wieder eine Gewährleistungsfrist von 18 Monaten ab Austausch bzw. Reparatur. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungspflicht liegt in unserer Wahl. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
7.c. Sollte uns als Handelspartner/Vermittler des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes, Produkt oder Teilproduktes zurückzuführen sind, so hat uns der Lieferant aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von einem Verschulden.
7.d. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere in Produkthaftungsfällen, hinsichtlich aller von ihm gelieferten Produkte alle unsere Ersatzansprüche zu befriedigen, entstandene Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, sowie uns hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter Schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant hat über unsere erstmalige Aufforderung den jeweiligen Importeur, Hersteller, Zu- und Vorlieferanten unverzüglich bekannt zu geben. Er sichert uns zu, alle zweckdienlichen Beweismittel in allfälligen Rechtsstreitigkeiten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7.e. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen allfällige Schäden und Risiken ausreichend zu versichern und dem Besteller im Anlassfall diesen Versicherungsschutz nachzuweisen, ihm die Versicherungsanstalt samt Polizze zu nennen, sowie den Sitz der Versicherung bekannt zu geben.

8. Geheimhaltung

8.a. Alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen und dergleichen bleibt unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
8.b. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende technische und kaufmännische Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Bei durch uns genehmigter teilweiser Vergabe von Unteraufträgen

9. Schutzrechte Dritter, Zessionsverbot, Aufrechnung, Übertragung, Eigentumsübergang

9.a. Der Lieferant verpflichtet sich, eine von Schutzrechten Dritter freie Lieferung bzw. Leistung zu erbringen. Der Lieferant haftet dafür, dass insbesondere bei Ausführung des Vertrages und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hält uns im Hinblick auf allfällige Ansprüche Dritter wegen Schutzrechts- Verletzungen Schad- und klaglos.
9.b. Insbesondere haben alle Lieferungen frei von Eigentumsrechten Dritter zu erfolgen. Der Lieferant hält uns diesbezüglich klag- und schadlos und haftet für allfällige Nachteile, die uns aus einem Verstoß gegen diese Bedingung entstehen.
9.c. Forderungen aus an uns erfolgten Lieferungen dürfen nur mit unserem ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Einverständnis zediert werden.
9.d. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt.
9.e. Der Lieferant darf seine Vertragsrechte und –pflichten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

10. Erfüllungsort und Gerichtstand

10.a. Als Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung gilt der von uns genannte Bestimmungsort.
10.b. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Geschäftssitz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Lieferanten nicht, fällige Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen.

Faircut cutting solutions GmbH & Co. KG Stand: Januar 2017